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Neues Urheberrecht: Einmalige Möglichkeit zur Wahrung von Rechten an eigenen Publikationen

Zum 1.1.2008 tritt ein novelliertes Urheberrechtsgesetz in Kraft. Es enthält eine Regelung, die den Verlagen automatisch die Rechte zur Online-Verwertung Ihrer bisher gedruckten Publikationen einräumt. Nach dem jetzt noch gültigen Recht haben Sie bei den von Ihnen zwischen dem 1.1.1966 bis 1995 geschlossenen Verträgen keine Nutzungsrechte für die Online-Zugänglichmachung eines Werkes an den Verlag übertragen. Zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung war dies für Sie als Autor eine sog. unbekannte Nutzungsart (§31 Abs. 4 UrhG). Dieses ändert sich zum 1.1.2008 grundlegend durch den neuen § 137l UrhG. Der Verlag darf dann ohne weitere Zustimmung des Autors die Publikation im Internet zugänglich machen, wenn Sie als Autor seit dem 1.1.1966 dem Verlag "alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt" haben. Diese Rechte sind in den meisten Verlagsverträgen enthalten.

Bis Ende Dezember 2007 verfügen ausschließlich Sie als Autor über die Nutzungsrechte für die Online-Zugänglichmachung bei den zwischen 1.1.1966 bis 1995 geschlossenen Verlagsverträgen - unabhängig von den individuellen Formulierungen!

Empfehlungen zur Sicherung Ihrer Rechte:

Vor Inkrafttreten der Novelle: Veröffentlichung auf TUBdok, dem Hochschulschriftenserver der TUHH

Wenn Sie Open Access unterstützen möchten, sollten Sie bis spätestens 31.12.2007 der Universitätsbibliothek der TUHH ein einfaches Nutzungsrecht zur Sicherstellung eines weltweit freien Online-Zugriffs für ihre bis 1995 erschienenen Publikationen einräumen. In diesem Fall erhält der Verlag das Recht auf die Internetverwertung auch dann nicht automatisch, wenn der Autor nicht widerspricht. Sie können selbstverständlich parallel dazu ein einfaches Nutzungsrecht Dritten wie z.B. Ihrem Verlag einräumen oder es selbst nutzen.

Nach Inkrafttreten der Novelle: Schriftliche Einlegung eines Widerspruchs

Sie widersprechen innerhalb eines Jahres ab 1.1.2008 der Online/Internet-Verwertung durch den Verlag. Für diese Nutzungart erlischt das Widerspruchsrecht innerhalb des Jahres 2008 schon nach drei Monaten, nachdem der Verlag die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Autoren unter die zuletzt bekannte Anschrift abgesendet hat. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die aktuelle Adresse zu ermitteln!

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung - Ihre Inken Feldsien, Tel. 3004

Empfehlungen zur Umsetzung:

Übertragung eines einfachen Nutzungrechts an die Universitätsbibliothek der TUHH:

Senden Sie bis spätestens 31.12.2007 eine formlose Mitteilung an opus@tu-harburg.de oder als Schreiben an die TUB.

Beispieltext:

Hiermit übertrage ich der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Hamburg-Harburg ein einfaches, kostenfreies Nutzungsrecht an meinen vor 1995 erschienenen Fachpublikationen zur Nutzung auf dem Hochschulschriftenserver. Ich stimme der Bereitstellung und Vervielfältigung im Sinne des Open-Access-Gedankens über den Hochschulschriftenserver zu. Die Möglichkeit, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Publikationen selbst zu behalten oder an Dritte weiterzugeben, bleibt davon unberührt.

Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung nach Möglichkeit eine Liste der Publikationen oder eine URL, die auf eine Liste verweist, an. Die Bibliothek wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir unterstützen Sie ggfs. auch bei der Digitalisierung eigener Publikationen, die bisher nicht in digitaler Form vorliegen.


Wer die Nutzungsrechte für die Online-Zugänglichmachung für sich als Autor absolut sicherstellen möchte, dem empfehle ich, zusätzlich bei den betreffenden Verlagen Widerspruch einzulegen. Wenn Sie Widerspruch beim Verlag einlegen, können Sie jederzeit Ihre Publikation parallel auf dem digitalen Hochschulschriftenserver TUBdok publizieren. Dies kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes mit Hilfe des formlosen Schreibens an die TUB geschehen. Wichtig ist der Widerspruch auch beim Verlag, wenn mehrere Autoren ein Werk verfasst haben. Widerspruch kann der einzelne Verfasser einreichen, dagegen kann der einzelne Verfasser nicht für die Autorengemeinschaft die Nutzungsrechte übertragen!

Musterbrief für Widerspruch bei den Verlagen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 "Übergangsregelung für neue Nutzungsarten" bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte. Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
 
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung gemäß § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006, an wen die Rechte veräußert worden sind.
 
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
 
Mit freundlichen Grüßen

Verträge mit ausländischen Verlagen

Das deutsche UrhG gilt für inländische Urheber, die in Deutschland wohnen/arbeiten und für ausländische Urheber, deren Werke in Deutschland genutzt werden. Ein deutscher Urheber, der mit einem ausländischen Verlag einen Vertrag schließt, vereinbart in diesem in der Regel auch, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Wenn im Vertrag dazu nichts ausdrücklich vereinbart wurde, so gilt nach dem Internationalen Privatrecht das Recht des Landes in dem die Hauptleistung erfolgt, das ist nicht das Schreiben, sondern das Verlegen. Also ist der Sitz des Verlages dann ausschlaggebend, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist!